Satzung „Alles für Andere e.V.“

§ 1

Name, Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen „Alles für Andere e.V.“. Er ist in das
Vereinsregister Köln unter Nummer VR 13914 eingetragen.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

§ 2

Zweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung.

2.2 Zwecke des Vereins sind die Förderung des traditionellen Kölner Brauchtums
auch im Karneval und die mildtätige Unterstützung; im Sinne des

§ 52 Absatz 2 Nr. 23 und § 53 AO.

2.3 Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

die Durchführung von Karnevalsveranstaltungen

die Unterstützung von Bürgern im Kölner Raum, die
aufgrund von Behinderung, sozialer Benachteiligung oder
persönlicher Schicksalsschläge Hilfe benötigen.

Die Förderung soll vorranging mittels Sachspenden erfolgen.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins;
im Ausnahmefall durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

 

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitglieder

Der Verein besteht aus hospitierenden, ordentlichen, fördernden und
Ehrenmitgliedern

3.1 Hospitierendes Mitglied des Vereins kann jeder werden, wer das 18.
Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen, die durch eine Person
vertreten werden. Hierzu ist ein Aufnahmeantrag dem geschäftsführenden
Vorstand vorzulegen. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit über die
Aufnahme.

3.2 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jedes hospitierende Mitglied werden,
wenn es mindestens ein Jahr dem Verein angehört und einen schriftlichen
Antrag an den geschäftsführenden Vorstand gestellt hat. Dieser entscheidet
dann mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme. Sollte der Antrag abgelehnt
werden, muss der Grund der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden.

3.3 Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die
sich zur Unterstützung des Vereins und seiner Zwecke verpflichtet.

3.4 Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

3.5 Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands
durch den 1. Vorsitzenden ernannt werden. Sie werden als ordentliche
Mitglieder geführt.

 

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Ordentliche und Ehrenmitglieder haben in allen Vereinsversammlungen
Stimmrecht.

4.2 Hospitierende und Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

4.3 Ordentliche Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden.

4.4 Die Mitglieder erkennen die Satzung des Vereins und die Beschlüsse der
Organe des Vereins an.

4.5 Der Mitgliedsbeitrag ist unaufgefordert zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von
der Beitragszahlung ausgenommen.

4.6 Die ordentlichen Mitglieder verpflichten sich, regelmäßig an den
Versammlungen teilzunehmen und Veranstaltungen tatkräftig zu unterstützen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

5.1 Ein Mitglied kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten nur zum
Ende des Geschäftsjahres, durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus dem Verein
austreten.

5.2 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft
in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss
beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

5.3 Die Mitgliedschaft endet bei Tod eines Mitgliedes.

5.4 Mit Beendigung der Mitgliedschaft entstehen keine Forderungsansprüche gegen
den Verein.

 

§ 6
Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 7

Organe des Vereins

7.1 Organe des Vereins sind der geschäftsführende Vorstand, der erweiterte
Vorstand und die Mitgliederversammlung.

7.2 Auf Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung können weitere
Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen
werden.

§ 8

Der geschäftsführende Vorstand

8.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem

2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Geschäftsführer und dem Schriftführer.

8.2 Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit bleibt er
solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.

8.3 Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand gerichtlich und
außergerichtlich vertreten im Sinne des § 26 BGB.

Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und ein weiteres
Vorstandsmitglied sind jeweils gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

§ 9
Der erweiterte Vorstand
9.1 Der erweiterte Vorstand besteht aus
Dem Literaten
Dem Pressesprecher
Dem Beauftragten für den Kartenverkauf
sowie bei Bedarf zwei weiteren Beisitzern.
Diese Personen werden für zwei Jahre vom geschäftsführenden Vorstand
kooptiert max. bis zur nächsten Jahreshauptversammlung und haben im
Vorstand Sitz und Stimme.

 

9.2 Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie versehen ihre
Geschäfte ehrenamtlich. Angemessene Auslagen, die die Vorstandsmitglieder
in ihrer Funktion und mit Wissen des gesamten Vorstands treffen, werden bei
Vorlage der Quittung erstattet.

9.3 Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet bei Tod oder Rücktritt. Ein
Vorstandsmitglied kann durch einstimmigen Beschluss aus wichtigem Grund
von den verbleibenden Vorstandsmitgliedern abberufen werden oder durch
Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ernennt für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger.

§ 10

Die Mitgliederversammlung

10.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet
einmal jährlich statt.

10.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies
im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung
einer derartigen Versammlung von einem Viertel der Mitglieder
schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe
angegeben werden.

10.3 Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter.

10.4 In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Versammlung
gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen
vertreten.

§ 11

Einberufung von Mitgliederversammlungen

11.1 Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes durch
einfachen Brief oder auf elektronischem Wege einberufen. Dabei ist die
Tagesordnung mitzuteilen.

11.2 Die Einberufung ist fristgerecht, wenn die Zustellung 2 Wochen vorher
stattgefunden hat. Anträge sind vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem
Vorstand zuzuleiten.

§ 12

Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

12.1 Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung während
der Sitzung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von
Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige
Stimmen.

12.2 Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel
der Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

12.3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen über die Projekte und die Verwendung der zeitnahen Mittel oder
beschließt eine Mittelbudgetierung.

12.4 Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit
von drei Viertel, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des

Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich.

12.5 Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

12.6 Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu erstellen.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung
sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten; das Protokoll ist vom
Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden zu
unterschreiben.

§ 13

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember

§ 14

Auflösung des Vereins

14.1 Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des
Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

14.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung des traditionellen Brauchtums und mildtätiger
Zwecke im Sinne dieser Satzung.

Köln, den 10. Mai 2023

Manfred Schweinheim
1. Vorsitzender

Adalbert Fischer
Schatzmeister

 

 

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